5 PERGER GEMEINDEZEITUNG 02/25 I www.perg.at GEMEINDE/POLITIK Errichtung und Instandhaltung Hausanschlüsse Die Stadtgemeinde Perg informiert über die Zuständigkeiten der Eigentümer/-innen bei der Errichtung und Instandhaltung von Hausanschlüssen an die Wasserleitung und die öffentliche Kanalisation. In den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 und Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001) werden die Zuständigkeiten von privaten Hausanschlussleitungen geregelt, und dürfen wir Ihnen diese Regelungen näherbringen: Anschluss an die öffentliche Kanalisation Die Herstellung obliegt dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat. Dieser hat das am Bauamt bzw. auf der Homepage publizierte Antragsformular auszufüllen und sodann die Arbeiten für die Herstellung der Anschlussleitung auf eigene Kosten zu veranlassen. Im Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 wird der Begriff „Hauskanal“ folgendermaßen definiert: „Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zur öffentlichen Kanalisation einschließlich der dazu gehörigen Hebeanlagen, Pumpwerke und Schächte, die ausschließlich der Entsorgung des einzelnen Objekts dienen, sofern diese Einrichtungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung für die öffentliche Kanalisation erfasst sind; der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisation einen Bestandteil des zu entsorgenden Objekts;“ (vgl. § 2 Abs. 1 Z 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001) Das bedeutet, dass der Hausanschluss zur Gänze, also bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisation, auf eigene Kosten des Objekteigentümers herzustellen ist. Ist ein geeigneter Schacht entlang der öffentlichen Kanalisation vorhanden, so kann der Anschluss an diesem erfolgen, andernfalls ist auch hier ein Schacht auf eigene Kosten herzustellen. Blindanschlüsse, also jene ohne einen Schacht, sind unzulässig. Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen und hat die Baubehörde bei Missständen entsprechend den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 idgF. (Baugebrechen) behördlich einzuschreiten. Bei der Errichtung und Instandhaltung sind die Vorgaben des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, der jeweils rechtskräftigen Kanalordnung sowie der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Perg einzuhalten. Anschluss an die Wasserversorgungsanlage: Die Veranlassung der Herstellung obliegt dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat. Dieser hat das am Bauamt bzw. auf der Homepage publizierte Antragsformular auszufüllen und sodann die Arbeiten für die Herstellung der Anschlussleitung auf eigene Kosten zu veranlassen. Das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 definiert den Begriff „Anschlussleitung“ folgendermaßen: „Wasserleitung, welche das Wasser von der Versorgungsleitung eines Wasserversorgungsunternehmens bis zur Übergabestelle an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher einschließlich des Absperrventils liefert (Hausanschlussleitung)“ (vgl. § 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015) Definition Anschlussleitung: Somit erstreckt sich der Verantwortungsbereich des Eigentümers von der Übergabestelle an die Versorgungsleitung, zumeist die Straßenkappe “Wasserschieber“, bis zum Wasserzähler und soll dies anhand der nachstehenden Skizze noch einmal erläutert werden. Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Anschlusseinrichtung vom Eigentümer zu tragen. Das heißt, bei Gebrechen an der Anschlusseinrichtung sind diese durch den Eigentümer zu beheben. Die Stadtgemeinde Perg ist letztlich als Wasserversorgungsunternehmen zur ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Erhaltung der Leitungen (ausg. hausinterne Leitungen) verpflichtet. Kommt ein Eigentümer seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, so hat die Stadtgemeinde Perg als Wasserversorgungsunternehmen das Recht bzw. vielmehr die Pflicht die Instandhaltung auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen. Bei der Errichtung und Instandhaltung sind die Vorgaben des Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, der jeweils rechtskräftigen Wasserleitungsordnung sowie der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Perg einzuhalten. Unabhängig der Kosten für die Errichtung und Instandhaltung, welche der Eigentümer für seine Anlagenteile erbringen muss, gelangen entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung die Anschlussgebühren zur Vorschreibung, dienen diese zur Kostendeckung bereits errichteter Anlagenteile sowie für Instandhaltungsmaßnahmen an den Leitungsnetzen. 2 Definition Anschlussleitung: ____________________ _________________________ Ort, Datum Unterschrift Anschlusswerber:in --------------------------------------------------------------------------------------------- auszufüllen durch das Wasserversorgungsunternehmen: Anschluss (Provisorium) hergestellt am: ____________ Anschluss hergestellt von: ___________ Länge: ______________ Material: ___________ DN: ____________ PN:________ Dauer: ___________ Zählergarnitur montiert am: _____________ Zähler (Anschluss fertiggestellt) montiert am: ______________ Zählerdaten: _____________ ____________________________________ Unterschrift Wasserversorgungsunternehmen ____________________________________ Unterschrift Anschlusswerber:in Mindestdeckung 1,40 m
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