5 PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/25 I www.perg.at GEMEINDE/POLITIK ORF-Haushaltsabgabe NEIN Autovolksbegehren: Kosten runter! Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung! Stimmberechtigte Personen können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018-VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraumes in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text des Volksbegehrens durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi. gv.at/volksbegehren). Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 24. Februar 2025 in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren unterschrieben haben, können für dieses Volksbegehren keine Eintragung mehr vornehmen, da ein getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt. Eintragungen können während des Eintragungszeitraumes beim Stadtamt Perg im Bürgerservice an den nachstehend angeführten Tagen und zu den folgenden Zeiten vorgenommen werden: ! Online können Sie eine Eintragung bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraumes (07. April 2025), 20.00 Uhr, durchführen. Montag, 31. März 2025 von 07.30 bis 16.00 Uhr Dienstag, 01. April 2025 von 07.30 bis 17.30 Uhr Mittwoch, 02. April 2025 von 07.30 bis 16.00 Uhr Donnerstag, 03. April 2025 von 07.30 bis 20.00 Uhr Freitag, 04. April 2025 von 07.30 bis 16.00 Uhr Montag, 07. April 2025 von 07.30 bis 16.00 Uhr Eintragungszeitraum Volksbegehren 31.03. - 07.04. Volksbegehren Perg ist mit vielen Schutzwegen, sogenannten „Zebrastreifen“, ausgestattet. Sie sollen den Fußgängern ein sicheres Überqueren der Straßen ermöglichen. So heißt es in der Straßenverkehrsordnung, §9: „Der Lenker eines Fahrzeuges … hat einem Fußgänger …, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“ Und: Kindern ist immer, also auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges, das sichere und unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. („Unsichtbarer Schutzweg“) Schülerlotsen und -lotsinnen berichten, dass dies oftmals nicht beachtet wird. Nun soll niemandem unterstellt werden, absichtlich das Vorrang-Gebot zu missachten. Wahrscheinlich passiert es einfach aus Gedankenlosigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit. Dies führt allerdings zu gefährlichen Situationen. Noch mehr Empörung lösen Autofahrer/-innen aus, die einfach weiterfahren, obwohl der Lotse / die Lotsin bereits mitten auf dem Zebrastreifen steht. Ihnen sei der §97a/Abs 3 der StvO in Erinnerung gerufen: „Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“ Deshalb: • Nähern Sie sich einem Schutzweg, fahren Sie so langsam, dass Sie jederzeit anhalten können! • Halten Sie an, wenn jemand den Schutzweg überqueren will! • Achten Sie besonders auf Kinder! • Und achten Sie auf unsere Schülerlotsinnen und Schülerlotsen, sie sichern den Schulweg unserer Kinder! Achtung Zebrastreifen Schülerlotsin sichert den Übergang für Schüler Foto © Helga Davy
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