Perger - Gemeindezeitung 2/2024

PERGER GEMEINDEZEITUNG 02/24 I www.perg.at 4 BAUABTEILUNG Es ist eine Bestätigung der genehmigten Situierung von Gebäuden durch Vorlage eines Bauführerbefundes während der Bauausführung notwendig. Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 wurde unter anderem eine zusätzliche Bestimmung in der Oö. Bauordnung 1994 aufgenommen. Demnach hat bei allen bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder von ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenze bewilligungsgemäß (also entsprechend der Genehmigung) situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung begonnen werden. Ein Zuwiderhandeln ist gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung zu sanktionieren. Es soll die Einführung dieser präventiven Maßnahmen dazu dienen, eine von der bewilligten Lage abweichende Bauführung zu verhindern, wie sie leider in der Vergangenheit immer wieder mal vorgekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.02,2024) bereits bewilligte, jedoch - bezogen auf die Herstellung des Fundamentes - noch nicht ausgeführte Gebäude. Bei Fragen/Unklarheiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauabteilung gerne zur Verfügung. Neue Bestimmung in der Bauordnung Aus gegebenem Anlass dürfen wir auf diverse Bestimmungen aus der Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich Halte- und Parkverbote hinweisen. Gemäß § 24 ist das Halten und Parken ua. verboten: • im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, • auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen, • wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind Das Verparken eines Gehsteiges ist nicht nur ärgerlich, sondern kann vor allem auch für die darauf angewiesenen Personen zu einer gefährlichen Situation führen. Ein dadurch erzwungenes Ausweichen auf die Fahrbahn ist auch ohne Beeinträchtigung mit einem Risiko behaftet und muss zudem des Öfteren die Hürde eines erhöhten Leistensteines überwunden werden. Dies kann für beeinträchtigte Menschen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Darüber hinaus ist das Parken ua. verboten: • vor Haus- und Grundstückseinfahrten, • auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Die oben genannten Verbote sind nur diejenigen, die am häufigsten missachtet werden; weitere finden sich in der Straßenverkehrsordnung 1960, insbesondere in § 24.

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