9 PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/23 I www.perg.at • Baubeginn; Bauausführung Mi t einem bewi l l igungspf l icht igen Bauvorhaben darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns gilt der Tag, an demmit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Von einem bewilligten Bauvorhaben darf – mit Ausnahme von gesetzlich normierten Fällen - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. • Erlöschen der Baubewilligung Die Baubewilligung erlischt innerhalb von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit der Bauausführung begonnen worden ist. Wurde zwar innerhalb der dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen, so erlischt die Baubewilligung weiters auch dann, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Über Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn können diese Fristen (unter gewissen Voraussetzungen) durch die Baubehörde allerdings verlängert werden. • Baufertigstellung; Benützungsrecht Die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist gem. § 42 Oö. BauO 1994 von der Bauherrin oder vomBauherrn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Baufertigstellungsanzeige). Die Baufertigstellung kann sich auch auf selbstständig benutzbare Gebäudetei le beziehen. Eine eigene Benützungsbewilligung, auch Kollaudierung genannt, gibt es nicht mehr. Der Fertigstellungsanzeige sonstiger baulicher Anlagen (§ 43 Oö. Bauordnung 1994) sind entsprechende Befunde - wie im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben - beizulegen. Ungeachtet einer nichterforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde für solche Bauvorhaben empfiehlt es sich, Rücksprache mit der Bauabteilung zu halten, da auch für diese BauvorhabenVorgaben, welche sich aus den Flächenwidmungs-, Bebauungs-undGefahrenzonenplänen, aber auch weiteren Gesetzesmaterien wie beispielsweise dem Oö. Straßengesetz 1991 ergeben, gelten. Für die Errichtung, Anbringung oder wesentl iche Änderungen vonWerbe- und Ankündigungseinrichtungen gelten darüber hinaus gem. § 27 der Oö. Bauordnung 1994 Sonderbestimmungen. Eine eigene Bauanzeige entfällt, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitgenehmigt wird. Die angeführten Punkte stellen die alltäglichen Anzeige- und Bewi l l igungstatbestände (bzw. anzeige- und bewilligungsfreie) dar und ist dieser Aufzählung nicht abschließend. Bauaufsicht durch die Baubehörde • Erhaltungspflicht Während der Bauausführung kann sich die Baubehörde bei allen Bauführungen von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie von Bedingungen und Auflagen des Baubescheids überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist dabei der Zutritt jederzeit zu gestatten. Stellt die Baubehörde Mängel fest (wie eine unbefugte Bauführung, das Fehlen einer befugten Bauführerin oder eines befugten Bauführers oder Planabweichungen), so hat sie die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen (= Baueinstellung). • Übertretungen der Oö. Bauordnung Die Zurücknahme von Bauvorschriftenunddie gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger/-innen auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauensvorschuss gebrochen wird und bewusst Gesetzwidrigkeiten statt f inden. Beispielsweise stellen eine unbefugte Bauführung (= Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks ohne Baubewilligung), eine nicht bewilligte Planabweichung, die Bauausführung ohne befugte Bauführerin oder befugten Bauführer oder die Missachtung von Vorschreibungen und Au f l agen des Baubewi l l i gungsbes che i ds Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Höchststrafe bis zu 36.000 Euro bedroht sind. Für sogenannte „Schwarzbauten“ ist sogar eine Mindest-strafe von 1.450 Euro vorgesehen. Sämtliche Informationen sowie nähere Auskünfte dazu erhalten Sie in der Bauabteilung unter 07262/522 55 DW 301 oder 302. Quelle: Land Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz VERLEGUNG HALTESTELLE HAUPTPLATZ Aufgrund von Bauarbeiten bei der Liegenschaft Hauptplatz 2, wurde die Bushaltestelle „Perg Hauptplatz“ zur Raiffeisenbank verlegt. Dauer: bis 31. März 2023 GEMEINDE/POLITIK
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