Perger - Gemeindezeitung 1/2023

PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/23 I www.perg.at 8 Nützliche Hinweise und Tipps! Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (näheres siehe § 24 Oö. BauO 1994) Vor der Errichtung ist um Baubewilligung anzusuchen für: • den Neu-, Zu- Umbau von Gebäuden • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärmoder Abgase) zu erwarten sind • Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (näheres siehe § 25 Oö. BauO 1994) Eine Bauanzeige ist – vor Beginn der Bauausführung – insbesondere einzubringen für: • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz etc. zu erwarten ist • die größere Renovierung von Gebäuden • die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen • die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation) • die Errichtung von Senkgruben • die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien • die Herstellung von Schwimm- und Löschteichen sowie Schwimm-undsonstigenWasserbeckenmiteinerTiefevon mehr als 1,5moder einerWasserfläche vonmehr als 50m² • dieAnbringungoder Errichtung vonPhotovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder die Oberfläche baulicher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen • die Veränderung der Höhenlage im Bauland ummehr als 1,5 m • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen ebenerdigen Gebäuden bis 35 m² (z.B. Gartenhütten etc) • die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m² (Carports, Terrassenüberdachungen etc.) • den Abbruch von freistehenden Gebäuden, soweit diese nicht einer Bewilligung gem. § 24 Oö. BauO 1994 bedürfen • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (näheres § 26 Oö. BauO 1994) weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen ua.: • der Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit solche Maßnahmen nicht gem. §§ 24 und 25 der Bewilligungs- und Anzeigepflicht unterliegen • Stützmauern sowie freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50m sowie Einfriedungen (bei Einfriedungen gilt jedoch zu beachten, dass diese entsprechend den Bestimmungen des § 49 des Oö. BauTG 2013 grundsätzlich - abgesehen von im Gesetz angeführte Ausnahmen - eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten dürfen) • Pergolen • Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 m und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m² • nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden Bauverhandlungstermin Dienstag, 14. März 2023 Um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 07262/ 522 55-304 wird gebeten. Das OÖ. Baurecht GEMEINDE/POLITIK

RkJQdWJsaXNoZXIy MTc2NzU2