Perger - Gemeindezeitung 2/2022

6 PERGER GEMEINDEZEITUNG 02/22 I www.perg.at GEMEINDE/POLITIK Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke ihre Grundstücke nicht ordentlich bewirtschaften bzw. pflegen, insbesondere mähen. Dadurch kommt es oftmals zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke. Wir möchten darauf hinweisen, dass gem. § 45 Oö BauTG 2013 LGBl. 35/2013 idgF. die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes im Bauland bzw. unbebaute Grundstücke im Bauland so zu gestalten und zu benützen sind, dass keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten. Wir ersuchen alle Gemeindebürger/-innen im Sinne eines gefälligen Ortsbildes und einer guten Nachbarschaft, ihre Grundstücke, ob bebaut oder unbebaut, um ein Mindestmaß an Pflege und danken im Voraus für Ihr Verständnis. Das Wasserversorgungsnetz der Stadtgemeinde Perg umfasst eine Leitungslänge von ca. 135 km und beinhaltet fünf Hochbehälter in denen Trinkwasser gespeichert wird. Das Kanalnetz weist eine Leitungslänge von ca. 92 km auf. Im Gemeindegebiet befinden sich zusätzlich 42 KanalPumpwerke die notwendig sind um Höhenunterschiede auszugleichen. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Anschlussgebühren dafür verwendet werden, dass die Betriebsführung des Wasser- und Kanalnetzes aufrecht erhalten bleiben kann. Die anlassbezogenen Anschlussgebühren sind Ihr Beitrag zur Aufrechterhaltung der Wasser- und Kanalinfrastruktur der Stadtgemeinde Perg. WarumwerdenAufschließungs- undErhaltungsbeiträge erhoben? Der Gemeinde wird lt. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 § 25 aufgetragen, dem Eigentümer eines Grundstückes, das im rechtswi rksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch unbebaut ist, einen Aufschl ießungsbei t rag für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, Abwasserentsorgungsanlage oder öffentliche Verkehrsfläche vorzuschreiben. Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbstständig bebaubar ist und der für den Anschluss in Betracht kommende Kanalstrang oder Wasserleitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt bzw. durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen ist. Die geleisteten Aufschließungsbeiträge werden bei einer allfälligen Anschlussgebührenvorschreibung angerechnet. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erhaltungsbeiträge besteht lt. § 28 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung der entsprechenden Aufschließungsbeiträge und endet mit dem Anschluss an die öffentl iche Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserentsorgungsanlage. Eine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach Anschluss an eine vorgenannte Anlage hat keine Rückerstattung der bereits entrichteten Beiträge zur Folge. Die Erhaltungsbeiträge werden für die tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten der öffentlichenWasserversorgungsanlage und Abwasserentsorgungsanlage sowie die Baulandmobilisierung eingehoben. Warum werden (ergänzende) Wasser- und Kanalanschlussgebühren erhoben? Die Wasser- und Kanalanschlussgebühren werden lt. Interessentenbeiträge-Gesetz1958§1Abs.2 vorgeschrieben. Dieses besagt, dass die Interessentenbeiträge auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer, jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen sind. Als Teilungsschlüssel kommt insbesondere der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründeten Gemeindeeinrichtung oder -anlage in Betracht. Dieser Teilungsschlüssel findet sich in der Gebührenordnung wieder. Die Ermittlung der (ergänzenden) Anschlussgebühren erfolgt aufgrund von angezeigten baulichen Maßnahmen. Im Falle von Zu- und Umbauten werden die bereits in der Vergangenheit entrichteten Anschlussgebühren berücksichtigt. Die Anschlussgebühren spiegeln somit nicht nur die tatsächlichen Errichtungskosten, sondern ebenso die Erhaltungskosten der öffentlichen Wasser- und Kanalanlage wider. Pflege und Erhaltung von unbebauten Grundstücken Gebühren und Beiträge Für Informationen und Auskünfte: Stadtgemeinde Perg, Bauabteilung, Tel.: 07262/ 522 55-300 E-Mail: bau@stadt.perg.at

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