Perger - Gemeindezeitung 1/2022

9 PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/22 I www.perg.at Abstände von Nebengebäuden zu Straßenfluchtlinien a) Säulen und Dächer“ von Nebengebäuden Jeder Punkt einer der Straßenfluchtlinie zugekehrten Säule von Nebengebäuden (z.B. Carport) muss einen horizontal gemessenen Mindestabstand von 1,5 m (bei zur Straße parallel ausgerichteten Carports) bzw. 2 m (bei normal, also im rechten Winkel, zur Straße ausgerichteten Carports) aufweisen. Die Außenkanten von Dächern von Nebengebäuden müssen einen horizontal gemessenen Mindestabstand von 1 m aufweisen. GEMEINDE/POLITIK Straßenseitige Einfriedung Die Errichtung und Änderung von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen bedar f der Zustimmung der Straßenverwaltung. Jeder Punkt einer Einfriedung im Bereich des freien Sichtraumes (gemäß RVS – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) darf, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, eine Höhe von maximal 0,8 m (gemessen ab Straßenniveau) nicht überschreiten. Eine detaillierte Auskunft erhalten Sie dazu bei den Mitarbeiter/-innen in der Bauabteilung. Jedes Bauvorhaben bedarf jedoch einer individuellen Beurteilung der Straßenverwaltung, da sich darüber hinaus andere Abstände, aufgrund diverser Beurteilungskriterien, wie Kreuzungsbereiche, Sichtweiten, Verkehrsaufkommen etc., ergeben können! b) Wände von Nebengebäude Jeder Punkt einer der Straßenfluchtlinie zugekehrten, geschlossenen Wand von Nebengebäuden (dazu zählen z.B. Garagen, verschalte Carports) muss einen horizontal gemessenen Mindestabstand von 2 m aufweisen, außer die einzuhaltenden Sichtweiten erfordern einen größeren Abstand. Die Traufenhöhe von 3 m über den Erdgeschossfußboden darf nicht überschritten werden. c) Garagen mit Einfahrt straßenfluchtseitig Jeder Punkt einer Straßenf luchtl inie zugekehr ten Wand von Nebengebäuden (z.B. Garagen) mit einer als Einfahrt für Kraftfahrzeige dienenden Öffnung, muss einen horizontal gemessenen Mindestabstand von 5 m aufweisen (Ausnahmen können sich aus den Gesetzen sowie Bebauungsplänen ergeben). Sollte einfahrtsseitig eine Überdachung angebracht werden, so sind für diese die Abstände sinngemäß Punkt 2a und 2b einzuhalten. Verkehrsbehinderung durch Äste und Sträucher Äste und Sträucher, die auf Gehsteige, Geh- und Radwege sowie Straßen herauswachsen, behindern Fußgänger, Radfahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer. Personen, die z.B. mit Kinderwägen, Gehilfen und Rollstühlen unterwegs sind, benötigen die volle Breite des Gehsteiges. Es kann auch den Kraftfahrern die Sicht verstellt werden, so dass es zu gefährlichen Situationen kommen kann. Straßennahe Hecken und Sträucher, die vielfach die Sicht auf und für Kinder verstellen, stellen ebenfalls ein Problem dar. Um für Sicherheit zu sorgen, gehören Äste, Sträucher oder Hecken entlang eines Gehsteiges bis zur Grundgrenze auf einer Höhe von 2,2 m und entlang einer Straße 0,75 m vom Bankett entfernt und bis auf eine Höhe von 4,5 m zurückgeschnitten.

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