8 PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/22 I www.perg.at GEMEINDE/POLITIK Ungeachtet einer nichterforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde für solche Bauvorhaben empfiehlt es sich, Rücksprache mit der Bauabteilung zu halten, da auch für diese Bauvorhaben Vorgaben, welche sich aus den Flächenwidmungs-, Bebauungs-undGefahrenzonenplänen, aber auch weiteren Gesetzesmaterien wie beispielsweise dem Oö. Straßengesetz 1991 ergeben, gelten. Für die Errichtung, Anbringung oder wesentl iche Änderungen vonWerbe- und Ankündigungseinrichtungen gelten darüber hinaus gem. § 27 der Oö. Bauordnung 1994 Sonderbestimmungen. Eine eigene Bauanzeige entfällt, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitgenehmigt wird. Die angeführten Punkte stellen die alltäglichen Anzeige- und Bewi l l igungstatbestände (bzw. anzeige- und bewilligungsfreie) dar und ist dieser Aufzählung nicht abschließend. Bauaufsicht durch die Baubehörde - Erhaltungspflicht Während der Bauausführung kann sich die Baubehörde bei allen Bauführungen von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie von Bedingungen und Auflagen des Baubescheids überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist dabei der Zutritt jederzeit zu gestatten. Stellt die Baubehörde Mängel fest (wie eine unbefugte Bauführung, das Fehlen einer/s befugten Bauführer/-in oder Planabweichungen), so hat sie die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen (= Baueinstellung). Übertretungen der Oö. Bauordnung Die Zurücknahme von Bauvorschriften und die gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger/-innen auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauensvorschuss gebrochen wird und bewusst Gesetzwidrigkeiten stattfinden. Beispielsweise stellen eine unbefugte Bauführung (=AusführungeinesbewilligungspflichtigenBauwerks ohne Baubewilligung), eine nicht bewilligte Planabweichung, die Bauausführung ohne befugte/n Bauführer/-in oder die Missachtung von Vorschreibungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheids Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Höchststrafe bis zu 36.000 Euro bedroht sind. Für sogenannte „Schwarzbauten“ ist sogar eine Mindeststrafe von 1.450 Euro vorgesehen. Baubeginn; Bauausführung Mi t einem bewi l l igungspf l icht igen Bauvorhaben dar f erst nach dem Eintr itt der Rechtskraf t des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Von einem bewilligten Bauvorhaben darf – mit Ausnahme von gesetzlich normierten Fällen - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen sowie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand und Schottergruben an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereichs von 8 Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Abstände von Gebäuden zu Straßenfluchtlinien Die Abstände zu den öffentlichenVerkehrsflächen ergeben sich, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, aus den straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen. Zu den öffentlich Verkehrsflächen der Gemeinde beträgt der Abstand zwischen dem Hauptgebäude und der Straßengrundgrenze idR mind. 3 m. Erlöschen der Baubewilligung Die Baubewilligung erlischt innerhalb von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit der Bauausführung begonnen worden ist. Wurde zwar innerhalb der dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen, so erlischt die Baubewilligung weiters auch dann, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Über Antrag der/des Bauherr/-in können diese Fristen (unter gewissen Voraussetzungen) durch die Baubehörde verlängert werden. Baufertigstellung; Benützungsrecht Die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist gem. § 42 Oö. BauO 1994 von der/dem Bauherr/-in der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Baufertigstellungsanzeige). Die Baufertigstellung kann sich auch auf selbstständig benutzbare Gebäudetei le beziehen. Eine eigene Benützungsbewilligung, auch Kollaudierung genannt, gibt es nicht mehr. Der Fertigstellungsanzeige sonstiger baulicher Anlagen (§ 43 Oö. Bauordnung 1994) sind entsprechende Befunde - wie im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben - beizulegen. Allgemeine Hinweise zu den Abständen von baulichen Anlagen zu Verkehrsflächen Für Informationen und Auskünfte: Stadtgemeinde Perg, Bauabteilung, Tel.: 07262/ 522 55-301 oder 302 Mail: bau@stadt.perg.at
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