Perger - Gemeindezeitung 1/2022

7 PERGER GEMEINDEZEITUNG 01/22 I www.perg.at GEMEINDE/POLITIK Verluste • Verlustgegenstände werden ebenfalls im Programm erfasst. • Es erfolgt ein automatischer Abgleich, ob eventuell ein derartiger Gegenstand als Fundgegenstand erfasst wurde. • Verlustbestätigungen können direkt im Programm erstellt werden, es ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 Euro fällig. Das OÖ. Baurecht Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (näheres siehe § 24 Oö. BauO 1994): Vor der Errichtung ist um Baubewilligung anzusuchen für: • den Neu-, Zu- Umbau von Gebäuden • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zerstören • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärmoder Abgase) zu erwarten sind • Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind. Anzeigepflichtige Bauvorhaben (näheres siehe § 25 Oö. BauO 1994): Eine Bauanzeige ist – vor Beginn der Bauausführung – insbesondere einzubringen für: • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz etc. zu erwarten ist • die größere Renovierung von Gebäuden • die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen • die Errichtung von Hauskanalanlagen • die Errichtung von Senkgruben • die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien • die Herstellung von Schwimm- und Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einerWasserfläche von mehr als 50 m² • dieAnbringungoder ErrichtungvonPhotovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder die Oberfläche baulicher Anlagen (z.B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen • die Veränderung der Höhenlage im Bauland ummehr als 1,5 m • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden, eingeschossigen, ebenerdigen Gebäuden bis 35 m² (Gartenhütten etc.) • die Err ichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m² (Carpor ts, Ter rassenüberdachungen etc.) • den Abbruch von freistehenden Gebäuden, soweit diese nicht einer Bewilligung gem. § 24 Oö. BauO 1994 bedürfen • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (näheres § 26 Oö. BauO 1994): Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen ua.: • der Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit solche Maßnahmen nicht gem. §§ 24 und 25 der Bewilligungs- und Anzeigepflicht unterliegen • Stützmauern sowie freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m sowie Einfriedungen (bei Einfriedungen gilt jedoch zu beachten, dass diese entsprechend den Bestimmungen des § 49 des Oö. BauTG 2013 grundsätzlich - im Gesetz angeführte Ausnahmen abgesehen - eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten dürfen) • Pergolen • Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,5 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m² • n i cht Wohnzwecken d i enende , ebene rd i ge , eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden.

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