Perger - Gemeindezeitung
GEMEINDE • POLITIK www.perg.at 5 busse funktionieren. Dazwischen kann es als Anruf- Sammeltaxi von den Ortschaften außerhalb bestellt werden. Um eine Fahrt zu buchen, sollte man unbe- dingt rechtzeitig anrufen, denn gerade diese Fahrten sind sehr beliebt! Wie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln sind natürlich auch im PERG shuttle die bestehenden Covid-19-Sicher- heitsmaßnahmen einzuhalten. Alle Infos zum PERG shuttle und den Fahrplan gibt’s auf: www.perg.at/pergshuttle. Aktuelle Informationen werden außerdem auf der Face- book-Seite der Stadt Perg und in der Facebook-Gruppe „PERG shuttle “ veröffentlicht. PERG shuttle -Hotline: 0664/ 51 43 136 Das OÖ. Baurecht Nützliche Hinweise und Tipps! Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Vor der Errichtung ist um Baubewilligung anzusuchen für: l den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ; l die Errichtung oder wesentliche Änderung sons- tiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebli- che Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; l die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkun- gen (wie Lärm oder Abgase) zu erwarten sind; l der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind. Anzeigepflichtige Bauvorhaben Eine Bauanzeige ist – vor Beginn der Bauausführung – insbesondere einzubringen für: l die Änderung des Verwendungszwecks von Ge- bäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bau- werken; l die größere Renovierung von Gebäuden; l die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen; l die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsor- gungsleitungen für häusliche Abwässer vom Ob- jekt zur öffentlichen Kanalisation); l die Errichtung von Senkgruben; l die Errichtung von Wintergärten sowie die Ver- glasung von Balkonen und Loggien; l die Herstellung von Schwimm- und Wasserbe- cken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 35 m²; l die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaik- anlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder die Oberfläche bau- licher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen; l die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m; l die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienen- den ebenerdigen Gebäuden bis 15 m² (wie Gartenhütten); l die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 35 m² (wie Carports); l den Abbruch von freistehenden Gebäuden; l Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m. Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfah- rens mitbewilligt wird. Bauaufsicht durch die Baubehörde; Erhaltungspflicht Während der Bauausführung kann sich die Baubehörde bei allen Bauführungen von der Einhaltung der gesetzli- chen Bestimmungen sowie von Bedingungen und Auf- lagen des Baubescheids überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist dabei der Zutritt jederzeit zu gestatten. Stellt die Baubehörde Mängel fest (wie eine unbefug- te Bauführung, das Fehlen einer befugten Bauführerin oder eines befugten Bauführers oder Planabweichun- gen), so hat sie die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen (= Baueinstellung). Übertretungen der Oö. Bauordnung Die Zurücknahme von Bauvorschriften und die gleich- zeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürge- rInnen auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauens- vorschuss gebrochen und bewusst Gesetzwidrigkeiten
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